Entscheidender Unterschied für die Jobsuche. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder eigene Kündigung ist einseitig — bei Arbeitgeberkündigung hast du Anspruch auf Kündigungsfristen (BGB §622 Q035). Ein Aufhebungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag — beide Seiten einigen sich auf Beendigung, oft mit Abfindung. Wichtigste Konsequenz für die Jobsuche: Bei eigenem Aufhebungsvertrag kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängen — kein ALG I in dieser Zeit (BA-Regelung Q027). Bei Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen: keine Sperrzeit. Vor dem Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrags: Immer Rechtsberatung einholen (Arbeitnehmerberatungsstelle, Gewerkschaft nach TVG Q040). Abfindungsformel üblich: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr — aber nicht gesetzlich festgelegt.
Quellen & Datengrundlage
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