Die Frage bezieht sich auf das Bürgergeld (früher Hartz IV, seit 2023 umbenannt). BA: Nach einer Kündigung oder dem Ende eines befristeten Vertrags hast du in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) — nicht direkt Bürgergeld. ALG I: Dauer hängt von Beitragsjahren ab — 6 Monate ALG I nach 12 Monaten Beitrag, bis zu 24 Monate nach 48+ Monaten Beitrag. Höhe: 60% des letzten Nettolohns (67% mit Kind). Bürgergeld (SGB II): Erst wenn ALG I ausläuft oder kein ALG I-Anspruch besteht. Wichtig: Bei eigenem Kündigen droht eine Sperrzeit von 12 Wochen (BA-Regelung, Q027) — dann kein ALG I in dieser Zeit. Einwand: Ein Aufhebungsvertrag kann ebenfalls Sperrzeit auslösen (DRV Q039, BA Q027). Melde dich sofort (Tag 1) nach Kenntnis der Kündigung bei der BA.
Quellen & Datengrundlage
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