Paralleles Handeln ist möglich und sinnvoll. Rechtliche Basis: AGG §3 schützt vor Belästigung aus diskriminierenden Motiven. ArbSchG §5 verpflichtet Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung auch bei psychischer Belastung. Dokumentation ist entscheidend: Datum, Uhrzeit, Zeugen, konkrete Vorfälle aufschreiben. Gleichzeitig Jobsuche: Absagen eines Arbeitgebers sind kein Grund den aktuellen Job zu ertragen — aktive Suche und Beschwerde schließen sich nicht aus. Einwand: Ein laufendes Beschwerdeverfahren kann die Kündigung verzögern wenn Arbeitgeber darauf reagieren. Praktische Ressourcen: Betriebsrat (BetrVG §75, Q043), Vertrauensperson des AGG-Beauftragten, Antidiskriminierungsstelle bei diskriminierungsbedingtem Mobbing.
Quellen & Datengrundlage
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