Darf mein zukünftiger Arbeitgeber mein Social Media prüfen?
Eingeschränkt ja. BDSG §26 regelt die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext: Arbeitgeber dürfen öffentlich zugängliche berufliche Profile (LinkedIn, Xing, öffentliche GitHub-Repos) einsehen. Private Profile (Facebook, Instagram) dürfen nicht durch Freundschaftsanfragen infiltriert werden. DSGVO: Jede Datenerhebung über Bewerber muss verhältnismäßig sein und einem legitimen Zweck dienen. Antidiskriminierungsstelle: Wenn aus Social-Media-Recherchen diskriminierende Merkmale (AGG §1) ersichtlich werden und das zur Absage führt — das ist problematisch. Praktische Empfehlung: Google dich selbst und stelle sicher dass nichts Kompromittierendes öffentlich sichtbar ist. Berufliche Profile aktiv pflegen und optimieren.
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